Störungen während der Bauphase
Gestörter Bauablauf erfordert rechtzeitiges Handeln!
Der Bauvertrag, demzufolge sich der Werkunternehmer (Handwerker, oder Auftragnehmer) zur Herstellung eines Bauwerkes gegenüber dem Besteller (Bauherren, oder Auftraggeber) verpflichtet, geht über das bloße Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung - wie beispielsweise beim Kaufvertrag durch Übergabe der Ware gegen Zahlung - , hinaus. Mit der Herstellung des Bauwerkes verbindet sich eine mehr oder weniger lange Phase der Leistungserbringung. Häufig zeichnen sich bereits schon hier Unwägbarkeiten oder Störungen ab, deren Behebung bzw. Beseitigung nur eingeschränkt oder unter Umständen gar nicht mehr zu erwarten sind. Nicht selten resultieren hieraus, unabhängig von der eigentlichen Ursache, Verständigungsschwierigkeiten unter den Beteiligten bezogen auf den weiteren Verlauf der Leistungserbringung ( Fertigstellung des Bauwerks). Umso wichtiger ist es für beide Vertragsparteien, bereits in dieser Phase sich vernünftig zu verhalten und die richtigen Weichen für den weiteren Ablauf oder ggf. auch einer Beendigung zu stellen, zumal sich das Risiko einer Fehleinschätzung regelmäßig am Ende eines langwierigen, durch mehrere Instanzen geführten, Bauprozesses unverhältnismäßig erhöhen kann. Unausweichlich sollte deshalb rechtzeitig anwaltlicher Rat bereits in dieser Bauphase eingeholt werden.