Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Rolf Schwarz • 24. April 2019

Klagefrist beim Arbeitsgericht

Nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt dem Arbeitnehmer zunächst nur eine kurze Frist von 3 Wochen - ab Zugang - per Feststellungsklage beim Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen (§4 KSchG). Die Zulassung einer verspäteten Klage ist ebenfalls fristgebunden und nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, welches der Einhaltung der ursprünglichen Klagefrist von 3 Wochen entgegenstand, maximal innerhalb von 6 Monaten , möglich und an weitere sachliche Voraussetzungen gebunden. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Präklusionsfrist, deren Säumnis unweigerlich zum Rechtsverlust führt. Es ist daher unausweichlich rechtzeitig anwaltlichen Rat zur Klärung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einzuholen.

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