Hinweis auf Bedenken bei der Bauausführung

Rolf Schwarz • 1. Mai 2019

Hinweispflicht der Handwerker

Wenn der Baumangel auf einer Anordnung des Bestellers (Bauherren), auf von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Materialien oder auf eine Vorleistung eines anderen Unternehmers beruht, ist die ursprünglich vorhandene Erfolgshaftung des Handwerkers nicht mehr verschuldensunabhängig. Die Pflichtverletzung besteht dann in seinem mangelhaften Unternehmerwerk. Das Verschulden des Bauhandwerkers liegt darin, dass er die fehlerhafte Vorgaben oder Vorleistung nicht oder nicht genügend geprüft oder erkannt hat obwohl ihm dies möglich war, und/oder er einen unzureichenden Bedenkenhinweis erteilt hat. Die Haftung des Bauhandwerkers entfällt aber, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte. Ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis hat natürlich auch rechtzeitig, vor Ausführung der Bauarbeiten, zu erfolgen. - Nachtrag in Anlehnung an die Entscheidung des Landgericht Bonn vom 17.10.2018, Aktenzeichen: 1 O 79/11; " 1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er sie dem Auftraggeber oder dessen dazu bevollmächtigten Vertreter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2. Die Mitteilung von Bedenken ist nicht nur für der Auftraggeberseite verständlich sondern auch fachgerecht zu formulieren. Sie muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. eine solche veranlassen kann. 3. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen werden. Wenn für ihn erkennbar wird, dass dies zweifelhaft ist, muss er seine Bedenken erneut geltend machen."

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