Richterliche Vernehmung / Pflichtverteidiger
Beiordnung als Pflichtverteidiger
Nunmehr eingeführt durch das " Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" wurde eine für die Praxis wesentliche Neuregelung im Bereich der anwaltlichen Beiordnung als Pflichtverteidiger. Demzufolge ist jetzt von dem Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung im Strafverfahren vorgenommen wird, dem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird oder " wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten für geboten erscheint." Auf die weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 u 2 StPO kommt es demnach nicht mehr an. Maßgeblicher Anwendungsbereich dieser Neuregelung ist die haftrichterliche Beschuldigtenvernehmung . im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft.