Regelung für Fahrverbot nach §44 StGB

Rolf Schwarz • 14. Mai 2019

Gesetzgeber erweitert Fahrverbot als Nebenstrafe!

Die Regelung des § 44 StGB wurde 2017 neu gefasst. Früher konnte im Zusammenhang mit Verkehrsdelikte (Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ oder unter Verletzung der Pflicht eines Kraftfahrzeugführers) ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monate veranschlagt werden. Durch die Neuregelung hat sich dieser Rahmen auf sechs Monate erweitert. Doch nicht nur der Rahmen sondern auch der Anwendungsbereich wurde geändert. Zusätzlich kommen neben Verkehrsdelikte weitere in Betracht, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Dies eröffnet die Möglichkeit für den Verteidiger in den Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung -zum Beispiel bei entsprechenden Vorstrafen- droht, eine Bewährungsstrafe mit Fahrverbot anzustreben um damit die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zu vermeiden. Leider hat der Gesetzgeber hier lediglich eine einmonatige Karenzfrist ab Rechtskraft eingeräumt; entgegen der viermonatigen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Sie sehen, durch die Erweiterung der Nebenstrafe lässt sich unter Umständen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verhindern.

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