Achtung Haftungsfalle! Gefälligkeiten

Rolf Schwarz • 20. Mai 2019

Unentgeltliche Gefälligkeiten führen zur Haftung

Gefälligkeiten auf dem Bau durch Bauhandwerker oder Architekten können Haftungsansprüche auslösen,auch wenn die Leistung aus Gefälligkeit, also ohne Zahlung, erfolgt. Zahlreiche Entscheidungen der Rechtsprechung bejahen einen solchen Haftungsanspruch wenn sich im nachhinein Mängel zeigen unter bestimmten Voraussetzungen. Dies liegt vor, wenn die gefälligkeitshalber erbrachte Leistung mit einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen erfolgt ist. Entscheidend hierbei ist nicht der innere Wille des Leistenden sondern, ob der Leistungsempfänger auf einen solchen Leistungswillen schließen durfte. Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit -für den Leistungsempfänger-, sowie Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit. Die rechtsgeschäftliche Bindung wird angenommen wenn sich der Leistungsempfänger erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Auch wer aus bloßer Gefälligkeit als Architekt planende oder überwachende Tätigkeiten erbringt haftet wie aus einem Architektenvertrag. Auch bloße Auskünfte oder Anweisungen können in diesem Zusammenhang zur Haftung führen. Bei einem Freundschaftsdienst ohne Rechtsbindungswille reduziert sich hingegen der Haftungsmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit . Eine Haftungsbegrenzung kommt nur in Betracht, wenn sich der Leistungsempfänger redlicher Weise einer durch die Unentgeltlichkeit begründeten Haftungsminderung nicht verschließen darf. Wann dies tatsächlich der Fall ist muss im Einzelfall entschieden werden. Hier sind Sie dann vollständig in der Hand des Richters!

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