Pflichtverteidiger versus Wahlverteidiger

Rolf Schwarz • 24. April 2019

Voraussetzung und Zeitpunkt der Beiordnung zum Pflichtverteidiger

Der in einem Strafverfahren Beschuldigte hat zunächst die Möglichkeit, sich einen Verteidiger frei zu wählen ( Wahlverteidiger ). Daran ändert sich auch in den Fällen einer sogenannten " notwendigen Verteidigung " im Sinne des §140 StPO nichts. Hiernach ist lediglich durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt wird. Dies sind im Einzelnen:

wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Oberlandes- oder Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird; ein Berufsverbot droht; Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird; sich der Beschuldigte seit mindestens 3 Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet; bei einer Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand ; bei Durchführung eines Sicherungsverfahren ; bei Ausschluss des bisherigen Verteidigers ; oder dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde

oder darüber hinaus wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Mitwirkung eines Verteidigers für geboten erscheint und ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Einem hör- oder sprachbehindertem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Liegt nunmehr eine dieser Voraussetzungen vor, wird das Gericht, ggf. nach einer Beantragung, einen Pflichtverteidiger bestellen. Aber auch hier hat zunächst der Beschuldigte die Möglichkeit einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Hierzu wird er im Rahmen des sogenannten Zwischenverfahren nach Anklageerhebung, vor dem Eröffnungsbeschluss zum Hauptverfahren, regelmäßig aufgefordert. Erst nach Ablauf dieser Frist zur Benennung eines Anwaltes durch den Angeklagten wird regelmäßig das Gericht die Auswahl treffen.

Bleibt noch der Hinweis, daß aus berufsethischer anwaltlicher Sicht es für die Verteidigung keinen Unterschied macht, ob der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger vor Gericht auftritt.

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